1. Hinweise zur Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten laut ElektroG
Als Hersteller und Vertreiber von Elektrogeräten stehen wir in der Pflicht, Sie als Endkunden (Besitzer von Altgeräten) über folgende Punkte zu informieren:
Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen.
Elektro- und Elektronik-Altgeräte dürfen daher nicht als unsortierter Siedlungsabfall beseitigt werden und gehören insbesondere nicht in den Hausmüll. Vielmehr sind diese Altgeräte getrennt zu sammeln und etwa über die örtlichen Sammel- und Rückgabesysteme zu entsorgen.
Es steht Besitzern von Altgeräten frei, diese zur Entsorgung unentgeltlich an unser Versandlager zu senden bzw. dort abzugeben.
Es liegt in der Eigenverantwortung des Besitzers (Endnutzers) personenbezogene Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten zu löschen bzw. zu entfernen.
Besitzer von Altgeräten haben zudem die Pflicht, nicht fest verbaute Batterien bzw. Akkus sowie Lampen, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, zerstörungsfrei vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen und getrennt zu entsorgen.
Letzteres gilt nicht, soweit die Altgeräte nach § 14 Absatz 5 Satz 2 und 3 ElektroG im Rahmen der Optierung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zum Zwecke der Vorbereitung zur Wiederverwendung von anderen Altgeräten separiert werden, um diese für die Wiederverwendung vorzubereiten.
2. Bedeutung des Symbols nach Anlage 3 des ElektroG
Elektro- und Elektronikgeräte werden sichtbar, erkennbar und dauerhaft anhand eines Symbols nach Anlage 3 des ElektroG gekennzeichnet. Auf diese Weise können Endverbraucher Altgeräte erkennen, die getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu erfassen sind. Das Symbol für die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar.